Zum unmittelbar förderungswürdigen Personenkreis gehören abhängig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beamte, Berufssoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Eltern in Erziehungszeit, pflichtversicherte Selbständige, nicht sozialversicherte Minijobber, Midijobber, ALG I und II-Bezieher, Personen, deren Existenzgründung bezuschusst wird, Landwirte, Pflegepersonen, Arbeitssuchende, die keine staatliche Unterstützung bekommen und Personen, die verschiedene Leistungen wie Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld bekommen.
Dennoch: Wer sich in dieser Aufzählung nicht wieder findet, kann unter Umständen trotzdem von der Riester-Förderung profitieren. Gehört nämlich der Ehepartner zum förderungswürdigen Personenkreis, man selbst aber nicht, steht einem dennoch die Förderung zu. Es ist gar nicht so selten der Fall, dass ein Partner zum förderungswürdigen Kreis zählt und der andere nicht. Denkbar wäre zum Beispiel die folgende Konstellation: Eine Hausfrau, die keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht ist verheiratet mit einem vollzeitbeschäftigten Angestellten. Die Hausfrau in unserem Beispiel wäre dann mittelbar förderungsberechtigt und könnte Zulagen beantragen, nicht aber von den Steuervorteilen profitieren. Auch Selbständige und Studierende können zum Beispiel auf diese Weise mittelbar berechtigt sein. Selbst wenn eine mittelbar berechtigte Person keine eigene Sparleistung erbringt, stehen ihr die Zulagen zu, wenn der Partner soviel in seinen Vertrag einbezahlt, dass die volle Zulagenhöhe erreicht wird.