Vererben einer Riester-Rente
Es gibt eingeschränkte Möglichkeiten, die eine Vererbung einer Riester-Rente bzw. des angesparten Eigenkapitals erlauben.
Generell ist es im Falle von Banksparplänen und Fondssparplänen möglich, sowohl das selbst angesparte Kapital als auch die staatlichen Zulagen an seinen Ehepartner zu vererben, wenn dieser einen eigenen Riester-Vertrag hat. In diesem Fall müssen auch die Steuererleichterungen nicht zurückgezahlt werden. Das angesparte Kapital wird dann auf den Vertrag des Partners übertragen. Es ist durchaus gestattet, dass ein Riester-Vertrag erst zu diesem Übertragungszweck abgeschlossen wird. Soll das Kapital aus einem Riester-Vertrag jedoch an andere Personen vererbt werden - dies gilt auch für die eigenen Kinder - müssen die staatlichen Zulagen sowie die Steuererleichterungen zurückgezahlt werden.
Besondere Vorsicht ist allerdings bei Riester-Rentenversicherungen angebracht: Hier muss die Möglichkeit der Vererbung extra im Vertragswerk vorgesehen sein, damit die Hinterbliebenen nicht leer ausgehen. Verstirbt der Sparer in der Auszahlungsphase kann ein Erbe die Rente weiter ausbezahlt bekommen - allerdings nur, wenn eine Rentengarantiezeit zuvor vereinbart wurde. Auch in Todesfall während der Ansparphase muss es vertraglich vereinbart sein, dass das Kapital aus der Riester-Versicherung vererbt werden kann. Ist dies vereinbart, gilt das gleiche wie bei anderen Riester-Verträgen: Staatliche Zulagen kann nur der Ehepartner erben, nicht aber andere Begünstigte.
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